Wenn Sie eine Wohnung kaufen, treten Sie automatisch in eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ein und erwerben einen Anteil am Grundstück und an gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteilen. Diese feine Linie zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum kann zunächst verwirrend erscheinen, aber die Unterschiede und Pflichten sind klar definiert.
Arten des Eigentums
Die Kategorien des Eigentums sind erheblich vielfältig. Sie unterscheiden sich hauptsächlich in Wohn-, Teil-, Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Bevor ein Kauf getätigt wird, ist es ratsam, sich mit diesen Unterschieden vertraut zu machen.
Sondereigentum
Sondereigentum, das sich in Wohnungs- und Teileigentum aufteilt, ist exklusiv für den Eigentümer reserviert. Dabei ist dieser sowohl für dessen Nutzung als auch für dessen Instandhaltung verantwortlich. Wohneigentum dient Wohnzwecken, Teileigentum kann für andere Zwecke wie zum Beispiel geschäftliche Zwecke, Lagerraum oder Garage genutzt werden. Besonders ist, dass das Sondereigentum im Grundbuch eingetragen werden muss.
Gemeinschaftseigentum
Im Gegensatz zu Sondereigentum steht das Gemeinschaftseigentum allen Parteien der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Es umfasst tragende und notwendige Gebäudeteile sowie gemeinsam genutzte Anlagen und Räumlichkeiten. Hier werden die Kosten für Instandhaltung, Modernisierungen und Verwaltung gemeinsam getragen, basierend auf den jeweiligen Miteigentumsanteilen.
Zu beachten ist, dass es keine verbindliche Regelung für die Aufteilung der Miteigentumsanteile gibt. Diese ist frei wählbar.
Teilungserklärung und Umbau
Um Sondereigentum von Gemeinschaftseigentum abzugrenzen, wird eine Teilungserklärung der WEG erstellt. Diese muss von einem Notar beglaubigt sein und enthält die jeweiligen Miteigentumsanteile.
Dies bedeutet nicht, dass diese Einteilung endgültig ist. Es ist möglich, Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umzuwandeln und umgekehrt. Dies erfordert allerdings die Zustimmung aller Wohnungseigentümer und eine notarielle Beglaubigung.