Achtung! Fallstrick bei der Kündigung aufgrund von Eigenbedarf

Ein Zuhause ist mehr als ein Schlafplatz – es ist ein sozialer Anker und eine Wohlfühloase. Dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum in Großstädten stellt sich ein weiteres Problem gegenüber: Kündigungen aufgrund von Eigenbedarf.

Anmeldung von Eigenbedarf

Der Vermieter oder seine nahen Angehörigen können Eigenbedarf anmelden. Dies umfasst Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister und mehr. Es ist zu beachten, dass entfernte Verwandte und Ex-Partner nicht unter diese Regelung fallen. Juristische Personen können ebenfalls keine Kündigung aufgrund von Eigenbedarf aussprechen.

Aufgaben des Vermieters

Die Kündigung muss präzise Angaben darüber enthalten, für wen der Eigenbedarf gilt. Fehlt diese Angabe, ist die Kündigung unwirksam. Darüber hinaus muss der gemeldete Eigenbedarf begründet werden. Akzeptable Gründe sind beispielsweise die Nähe zum Arbeitsplatz, veränderte Lebensumstände oder finanzielle Einbußen. Eine Nutzung als Arbeitszimmer oder temporärer Aufenthalt während Renovierungsarbeiten ist dagegen nicht zulässig. Des Weiteren müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden.

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Pflichten nach der Kündigung

Nachdem ein Mieter ausgezogen ist, muss der Vermieter den angekündigten Eigenbedarf umsetzen. Erfolgt dies nicht, besteht der Verdacht auf vorgetäuschten Eigenbedarf und der Mieter hat Anspruch auf Schadenersatz.

Widerspruchsrecht bei sozialer Härte

Unter bestimmten Umständen haben Mieter das Recht auf Widerspruch gegen die Kündigung. Dies gilt bei sozialer Härte, etwa bei Krankheit, Schwangerschaft oder fortgeschrittenem Alter. Das Mietverhältnis wird solange fortgeführt, bis die Belastung nicht mehr besteht. Prüfungen, Schwierigkeiten bei der Umschulung von Kindern oder finanzielle Probleme können ebenfalls eine soziale Härte begründen. Dieser Widerspruch ist nur gültig, solange keine zumutbare Ersatzwohnung gefunden werden kann.

Widerspruch und Gerichtsentscheid

Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden. Ob eine soziale Härte vorliegt, entscheidet das Gericht im Einzelfall. Bei Unklarheiten können Mieter Hilfe bei Mietervereinen oder Fachanwälten suchen.

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